Kopfzeile

Inhalt

Grundeigentümer von Objekten, die im Inventar der schützenswerten Bauten aufgeführt sind, müssen ein aktuelles Interesse glaubhaft machen (z.B. Verkaufs- oder Bauabsichten), damit sie bei der Abteilung Hochbau und Planung einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit ihrer Liegenschaft und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen verlangen können. Das Gesuch (Provokationsbegehren), um ein Objekt aus dem Inventar der schutzwürdigen Bauten zu entlassen, ist dem Gemeinderat einzureichen. Die Abteilung Hochbau und Planung trifft den entsprechenden Entscheid innert Jahresfrist. In Ausnahmefällen kann dem Grundeigentümer vor Fristablauf angezeigt werden, dass sich die Behandlungsdauer um höchstens ein weiteres Jahr erstreckt.

Gesetzesgrundlagen (Planungs- und Baugesetz)

§ 203 PBG

1Schutzobjekte sind:
c. Ortskerne, Quartiere, Strassen und Plätze, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung.

§ 207 PBG

1Die Schutzmassnahmen verhindern Beeinträchtigungen der Schutzobjekte, stellen deren Pflege und Unterhalt sicher und ordnen nötigenfalls die Restaurierung an. Ihr Umfang ist jeweils örtlich und sachlich genau zu umschreiben.

§ 209 PBG

 2Die schriftliche Mitteilung an den Grundeigentümer über die Aufnahme seines Grundstücks in ein Inventar bewirkt das Verbot, am bezeichneten Objekt ohne Bewilligung der anordnenden Behörde tatsächliche Veränderungen vorzunehmen.

§ 210 PBG

Vorsorgliche Schutzmassnahmen können im gleichen Verfahren und mit gleichen Rechtswirkungen auch ohne Inventarisierung angeordnet werden.

Zugehörige Objekte