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28. März 2025

Festlegung des Gewässerraums an den kommunalen Gewässern
im Siedlungsgebiet der Gemeinde Bubikon

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.

Gestützt auf § 15 e der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) vom 14. Oktober 1992 hat die Gemeinde Bubikon den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet erarbeitet. Der Gemeinderat hat mit Beschluss Nr. 2024-91 vom 26. Juni 2024 die Gewässerraumfestlegung im Siedlungsgebiet zuhanden der öffentlichen Auflage im Sinne von § 15 g HWSchV verabschiedet.

Angaben zur Auflage:
Gestützt auf § 15 i HWSchV macht die Gemeinde Bubikon die Planauflage öffentlich bekannt. Die Unterlagen liegen vom 28. März 2025 bis am 27. Mai 2025 während 60 Tagen bei der Gemeinde Bubikon, Abteilung Hochbau und Planung, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die Gewässerräume sind zudem im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert.

Rechtsmittelbelehrung:
Gemäss § 15 g Abs. 4 HWSchV kann während der öffentlichen Auflage jedermann Einwendungen gegen den Entwurf zur Festlegung des Gewässerraums erheben. Einwendungen gegen die Festlegung des Gewässerraums können bis zum 27. Mai 2025 mit schriftlicher Begründung im Doppel bei der Kontaktstelle eingereicht werden.

Frist:                                            60 Tage

Ablauf der Frist:                         27. Mai 2025

Kontaktstelle:                            Gemeinde Bubikon
                                                    Abteilung Hochbau und Planung
                                                    Rutschbergstrasse 18
                                                    8608 Bubikon