Kopfzeile

Inhalt

21. März 2025

Dauernde Verkehrsanordnung

Betrifft:  Wolfhausen (Bubikon), Strangenholzstrasse

Verkehrsanordnung:
Auf Antrag der Gemeinde Bubikon hat die Kantonspolizei folgende Verkehrsanordnung verfügt:

Signalisation eines Fahrverbots, ausgenommen Zubringerdienst.
Auf der Strangenholzstrasse wird der Verkehr für Motorwagen und Motorräder verboten. Der Zubringerdienst bleibt gestattet.

Verfügende Stelle:
Kantonspolizei Zürich – Verkehrspolizei-Spezialabteilung

Rechtliche Hinweise:
Gegen diese Verkehrsanordnung kann während der Rekursfrist bei der Kontaktstelle Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Ergänzende rechtliche Hinweise:
Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 22. April 2025

Kontaktstelle:
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich

Publizierende Stelle(n):
Gemeinde Bubikon

Zugehörige Objekte

Name
Plan Fahrverbot Strangenholzstrasse (PDF, 109.32 kB) Download 0 Plan Fahrverbot Strangenholzstrasse