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29. November 2024

Neubau TS Bubikon und Erstellung von mehreren 20 kV-Kabelleitungen
Plangenehmigungsgesuche für Starkstromanlagen
:
Standorte: 8608 Bubikon und 8633 Wolfhausen

für:
S-2465866.1
Transformatorenstation Bubikon, Barenberg
- Neubau auf Parzelle Nr. 4520 in der kantonalen Landwirtschaftszone
Koordinaten: 2704683 / 1234385

L-2465870.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Schwarz und Barenberg
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage ab der Rütistrasse in der Landwirtschaftszone zur Erschliessung der neuen Transformatorenstation (Kabel A) im Gebiet Barenberg
- Kabeleinzug in teils bestehende Rohranlage
- Freileitungsrückbau u.a. im Flachmoor
Koordinaten: von 2705642 / 1235610 nach 2704684 / 1234383

L-2465884.1
20 kV-Kabel zwischen der Transformatorenstation Barenberg und der Maststation
F8 K. Rüteli
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage mit Kabeleinzug in der Landwirtschaftszone und Erstellen eines Kabel-Mastaufstieg auf die Maststation F8 K. Rüteli (Kabel B)
Koordinaten: von 2704684 / 1234383 nach 2704301 / 1234275

L-0219301.2
20 kV-Leitung zwischen der Transformatorenstation Feldbach und der Maststation
F8 K. Rüteli
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage mit Kabeleinzug ab Mast Nr. 81 bis Maststation F8 K. Rüteli und Erstellen eines Kabel-Mastaufstieg auf die Maststation F8 K. Rüteli (Kabel C)
- Rückbau der Freileitung ab Mast Nr. 81 bis Maststation F8 K. Rüteli
Koordinaten: von 2704301 / 1234275 nach 2704276 / 1234520

L-0137822.3
20 kV Kabel zur Maststation F8 K. Zell ab dem 20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Schwarz und Barenberg (Vorlage Nr. L-2465870.1)
- Anpassen der Kabel-Zuleitung zur Maststation bezüglich der Verbindung (Y-Muffe) an das Kabel zwischen den Transformatorenstationen Schwarz und Barenberg
Koordinaten: von 2704725 / 1235201 nach 2704710 / 1235265

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Stationsstrasse 15
8623 Wetzikon ZH

im Namen von

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Stationsstrasse 15
8623 Wetzikon ZH

Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Ueberlandstrasse 2
8953 Dietikon

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen zum Projekt werden vom 29. November 2024 bis zum
14. Januar 2025 in der Gemeindeverwaltung während den Bürozeiten öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmi-
gung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
  • Ausnahmebewilligung betreffend den Schutz der Moore im Sinne von Art. 23a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)


Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/4604/8dfaa13f online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Kontaktstelle:
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Planauflage vom 29. November 2024 bis 14. Januar 2025